Die Frage „Muss ich hier aufs Klo gehen dürfen?“ klingt banal, ist aber rechtlich durchaus relevant. In Deutschland gibt es verschiedene Regelungen, die den Zugang zu Toiletten betreffen.
Gibt es ein allgemeines Recht auf Toilette?
Nein, ein ausdrückliches „Recht auf Toilette“ gibt es im deutschen Gesetz nicht. Es gibt keine Vorschrift, die Kommunen zum Aufstellen öffentlicher Toiletten verpflichtet. Ob und wie viele öffentliche WCs eine Stadt bereitstellt, ist eine freiwillige Entscheidung.
Allerdings lässt sich aus dem Grundgesetz (Artikel 1: Menschenwürde, Artikel 2: körperliche Unversehrtheit) indirekt ein Anspruch ableiten, dass der Staat zumindest eine grundlegende sanitäre Versorgung ermöglichen muss.
Kundentoiletten in Geschäften und Gaststätten
Die Regelungen für Kundentoiletten sind Sache der Bundesländer. In den meisten Landesbauordnungen ist festgelegt:
- Gaststätten mit Sitzplätzen müssen Toiletten für Gäste bereitstellen – die genaue Anzahl hängt von der Größe des Betriebs ab
- Einkaufszentren und Kaufhäuser ab einer bestimmten Verkaufsfläche müssen Kundentoiletten haben
- Einzelhandelsgeschäfte unter einer bestimmten Fläche sind nicht verpflichtet, Toiletten anzubieten
Wichtig: Die Pflicht zur Bereitstellung von Kundentoiletten bedeutet nicht, dass diese kostenlos sein müssen. Eine Gebühr von 50 Cent bis 1 Euro ist zulässig.
Arbeitnehmerrechte: Toiletten am Arbeitsplatz
Für Arbeitsplätze ist die Lage eindeutig: Die Arbeitstättenverordnung (ArbStättV) schreibt vor, dass Arbeitgeber ausreichend Toiletten bereitstellen müssen. Konkret:
- Getrennte Toiletten für Männer und Frauen ab einer Belegschaft von 5 Personen (oder Unisex-Toiletten mit Sichtschutz)
- Mindestens 1 WC pro 10 Beschäftigte gleichen Geschlechts
- Die Toiletten müssen in zumutbarer Entfernung liegen
- Arbeitnehmer dürfen jederzeit zur Toilette gehen – der Arbeitgeber darf dies nicht grundlos einschränken
Wichtig: Kein Arbeitgeber darf Toilettengänge verbieten, zeitlich begrenzen oder dokumentieren lassen. Das verstößt gegen die Menschenwürde (Art. 1 GG) und das Persönlichkeitsrecht.
Notdurft im Freien – erlaubt oder strafbar?
In der Theorie kann öffentliches Urinieren als Ordnungswidrigkeit („Erregung öffentlichen Ärgernisses“, § 118 OWiG) geahndet werden, wenn sich andere Personen gestört fühlen. In der Praxis kommt es selten zu Bußgeldern, es sei denn, es geschieht an belebten Orten oder vor Kindern. Bußgelder variieren je nach Kommune zwischen 35 und 5.000 Euro.
Toiletten für Menschen mit Behinderung
Seit Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und der UN-Behindertenrechtskonvention sind öffentliche Neubauten und umfangreiche Umbauten verpflichtet, barrierefreie Toiletten einzuplanen. Für Bestandsbauten gibt es keine Nachrüstpflicht, allerdings fördern viele Kommunen den barrierefreien Umbau.
Fazit
Ein pauschales „Recht auf Toilette“ existiert in Deutschland nicht. Am Arbeitsplatz ist der Zugang klar geregelt, im öffentlichen Raum hängt es von der jeweiligen Kommune ab. Umso wichtiger ist es, die vorhandenen Möglichkeiten zu kennen – und ein Toilettenfinder hilft dabei.
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